1. Die Ausgaben laut Artikel 3 Buchstabe a) sind im Höchstausmaß von 40% der im gleichen Bezugsjahr für die Durchführung von Vorhaben zur Aufwertung der historischen Ortskerne und der natürlichen Einkaufszentren getragenen Gesamtkosten zulässig.
2. Der zulässige Höchstbetrag für Ausgaben laut Artikel 3 Buchstabe a) beträgt 40.000,00 Euro pro Jahr.
3. Der zulässige Höchstbetrag für Ausgaben laut Artikel 3 Buchstabe b) beträgt 50.000,00 Euro pro Jahr.