(1) Wurde die entsprechende Genehmigung erteilt, kann das Personal innerhalb der im Absatz 2 dieses Artikels genannten Grenzen die folgenden gelegentlichen gewinnbringenden Nebentätigkeiten ausüben:
(2) Die für die Einkommenssteuer natürlicher Personen zählenden Bruttoeinkünfte dürfen auf keinen Fall mehr als 30 Prozent des in der jeweiligen Gehaltsstufe zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens bei Vollzeitarbeit ausmachen, die Sonderergänzungszulage eingeschlossen. Zulässig sind nach vorheriger Genehmigung Bruttoeinkünfte bis zu einem Jahresbetrag von 7.000,00 Euro.
(3) Die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit erteilt der Direktor oder die Direktorin der für das Personal zuständigen Abteilung oder Stelle aufgrund der Stellungnahme des oder der Vorgesetzten.