(1) Die Einzahlung besteht in der Überweisung der eingehobenen Beträge zugunsten der Kassen der Körperschaft. Die mit der Einhebung beauftragten verwaltungsinternen bzw. -externen Personen zahlen dem Schatzmeister die eingehobenen Beträge innerhalb der Fristen und nach den Modalitäten laut den geltenden Bestimmungen bzw. eventuellen Vereinbarungen. Die verwaltungsinternen Beauftragten zahlen mit formeller Verwaltungsmaßnahme die eingehobenen Beträge beim Schatzamtsdienst der Körperschaft gemäß der in der Verordnung betreffend das Rechnungswesen festgesetzten Frist, die nicht mehr als 15 Arbeitstage betragen darf, ein.