(1) Die Einhebung ist die nächste Phase des Verfahrens betreffend die Einnahmen und das effektive Einziehen von Seiten des Schatzamtmeisters oder anderer eventuell mit der Einhebung der der Körperschaft zustehenden Beträge beauftragten Personen.
(2) Die Einhebung wird mittels eines vom Verantwortlichen des Finanzdienstes der Körperschaft oder von einem anderen aufgrund des Berufsbildes und des Zugehörigkeitsamts gemäß der Verordnung betreffend das Rechnungswesen beauftragten Bediensteten unterzeichneten Inkassoauftrages verfügt. Der Inkassoauftrag beinhaltet:
- die Angabe des Schuldners,
- die Höhe des einzuhebenden Betrags,
- den Grund,
- die eventuellen Zweckbestimmungen von Einnahmen aus dem Gesetz, aus Zuweisungen oder Darlehen,
- die Angabe des Titels und der Typologie, getrennt nach Rückständen oder Kompetenz,
- die Haushaltskodifizierung,
- die fortlaufende Nummer,
- das Finanzjahr und das Ausstellungsdatum,
- die SIOPE-Kodifizierung laut Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Dezember 2009, Nr. 196,
- die Kodexe des Buchungsvorgangs laut den Artikeln 5, 6 und 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung.
(3) Der Schatzmeister muss die Einhebung jeglichen Betrages zugunsten der Einrichtung annehmen, einschließlich der Einnahmen laut Absatz 5 und zwar ohne Beeinträchtigung des Anspruchs der Körperschaft, auch wenn zuvor kein Inkassoauftrag ausgestellt wurde. In diesem Fall unterrichtet der Schatzmeister die Körperschaft umgehend über diesen Umstand und beantragt die Einleitung der notwendigen Maßnahmen. Innerhalb der darauf folgenden 60 Tage und in jedem Fall innerhalb der für die Rechnungslegung des Schatzmeisters vorgesehenen Fristen sorgt die Körperschaft für die Richtigstellung der Einhebung.
(4) Die Inkassoaufträge, die sich auf Einnahmen beziehen, die das laufende Haushaltsjahr betreffen, sind gesondert von jenen, welche Rückstände betreffen, zu halten, wobei eine einheitliche Nummerierung für jedes Haushaltsjahr und fortlaufende Nummer zu gewährleisten ist. Die Inkassoaufträge, sowohl hinsichtlich der Kompetenz als auch der Rückstände, werden in dem Haushaltsjahr verbucht, in welchem der Schatzmeister die entsprechenden Einnahmen eingehoben hat, auch wenn die Mitteilung an die Körperschaft im darauf folgenden Haushaltsjahr eingegangen ist.
(5) Die Einnahmen aus der Aufnahme von Darlehen werden im Rahmen der jeweiligen Kassenansätze angeordnet.
(6) Die provisorische Zuordnung der Einnahmen in Erwartung der Richtigstellung der Durchgangsposten ist verboten.
(7) Der Schatzmeister gibt der Körperschaft jene Inkassoaufträge zurück, welche bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht eingehoben werden, damit diese aufgehoben und im folgenden Haushaltsjahr in der Rückständegebarung wieder ausgestellt werden.