(1) Die Feststellung ist das erste Verfahren der Einnahmegebarung, durch welches nach Bestimmung des Schuldners, des einzuhebenden Betrages sowie der entsprechenden Zahlungsfrist auf der Grundlage geeigneter Unterlagen, der Grund des Guthabens und das Bestehen des geeigneten Rechtstitels überprüft wird. Die Einnahmen in Bezug auf den Titel „Aufnahme von Darlehen“ werden im Rahmen der jeweiligen Haushaltskompetenzansätze festgestellt.
(2) Die Feststellung der Einnahmen erfolgt mit Unterscheidung der wiederkehrenden von den nicht wiederkehrenden Einnahmen mittels der Kodifizierung des Buchungsvorgangs laut der Artikel 5 und 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, gemäß den folgenden Bestimmungen:
- für die Einnahmen aus Steuern infolge der Ausstellung der Steuerlisten oder aufgrund sonstiger gesetzlich vorgesehener Modalitäten,
- für die Einnahmen aus Vermögensgütern, für jene aus der Verwaltung von Diensten von wirtschaftlicher Bedeutung sowie jene in Zusammenhang mit Tarifen oder Beiträgen von Seiten der Bürger, infolge von direkter Einhebung bzw. nach Ausstellung der Sammeleinzugsaufträge,
- für die Einnahmen in Bezug auf Ausgabenausgleichsposten des Titels „Dienste auf Rechnung Dritter und Durchgangsposten“ zum Zeitpunkt der entsprechenden Ausgabenverpflichtung,
- was die Einnahmen aus Zuweisungen und Beiträgen anderer öffentlicher Verwaltungen betrifft, aufgrund der Mitteilung der Kenndaten des Verwaltungsakts der auszahlenden Verwaltung zur Verpflichtung bezüglich des Beitrags oder der Finanzierung,
- für die sonstigen, wenn auch nur eventuellen bzw. veränderlichen Einnahmen, durch Verträge, gerichtliche Maßnahmen oder besondere Verwaltungsakte, mit Ausnahme der Fälle, die ausdrücklich vom angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung vorgesehen sind, für welche die Feststellung nach dem Kassenprinzip vorgesehen ist.
(3) Der Verantwortliche für das Verfahren zur Feststellung der Einnahme übermittelt zwecks Vermerk in den Buchhaltungsregistern und unter Einhaltung der in der Verordnung betreffend das Rechnungswesen vorgesehenen Fristen und Modalitäten sowie unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des allgemeinen Haushaltsgrundsatzes über die finanzielle Zurechenbarkeit und des angewandten Grundsatzes über die Finanzbuchhaltung laut Anlagen Nr. 1 und Nr. 4/2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, dem Verantwortlichen für den Finanzdienst innerhalb den Fristen und gemäß den Modalitäten laut der Verordnung betreffend das Rechnungswesen die Unterlagen laut Absatz 2.
(4) Die Feststellung der Einnahmen wird eingetragen, wenn die Verbindlichkeit zustande gekommen ist, wobei die Zuordnung in den Buchhaltungsunterlagen betreffend das Haushaltsjahr, in welchem die Verbindlichkeit fällig wird, erfolgt. Einnahmen, deren Forderungsanspruch nicht im selben Finanzjahr fällig wird, können nicht auf ein bestimmtes Finanzjahr bezogen werden. Die aktuelle Feststellung von zukünftigen Einnahmen ist verboten. Die Einnahmen werden in den Buchhaltungsunterlagen verbucht, auch wenn sie keine effektiven Kassenbewegungen erzeugen.