(1) Den Fahrgästen wird die vollständige Information über die Art und Weise der Erbringung und der Nutzung der Dienste nach einheitlichen Standards gewährleistet.
(2) Das Land Südtirol fördert die Einrichtung eines flächendeckenden Netzes von Verkaufsstellen für die Fahrscheine des öffentlichen Verkehrs sowie die Einrichtung von Informations- und Anlaufstellen, denen Aufgaben in Zusammenhang mit der Mobilität und sonstige zugewiesen werden können.
(3) Für die Durchführung von und die Teilnahme an Initiativen zur Fahrgastinformation können Beiträge bis zu 50 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.