(1) Gemäß Art. 4/sexies des Landesgesetzes Nr. 7 vom 5. März 2001 „Neuordnung des Landesgesundheitsdienstes“, wird die Gesundheitsbetreuung der vertragsgebundenen Ärzte auf dem Territorium, unbeschadet der Beziehung zwischen Patient und Hausarzt, gemäß der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Art und Weise erbracht, welche die Entwicklung des Landes durch einen höheren Schutz der Gesundheit fördern.
(2) In Folge der Vorgaben gemäß Absatz 1 und in Übereinstimmung mit dem geltenden GSKV wird die Gesundheitsbetreuung der Bürger auf dem Territorium in der Autonomen Provinz Bozen über neuartige Gemeinschaftsformen vernetzte Gruppenmedizin (AFT) gemäß Artikel 28/bis des GSKV und Gesundheitszentren (UCCP) gemäß Artikel 28/ter des GSKV) auf die in Folge aufgezeigte Art und Weise verwirklicht.