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In vigore al: 27/05/2016

f) Vertrag vom 14. Juli 2015 1)
Landeszusatzvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 31. Juli 2015, Nr. 30.

Art. 3  (Landesbeirat)

(1) Auf Landesebene wird ein Landesbeirat mit paritätischer Zusammensetzung für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, wie vom Art. 24 des GSKV vorgesehen, eingerichtet. Dieser besteht aus Vertretern der Öffentlichen Delegation (Gesundheitsressort und Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen, in Folge Sanitätsbetrieb) und der Gewerkschaftsorganisationen (in der Folge GO), die gemäß Art. 22 des GSKV auf Landesebene die meisten Eingeschriebenen haben.

(2) Die Vertreter der Ärzte werden von den GO namhaft gemacht, die die meisten Eingeschriebenen auf Landesebene haben. Man vereinbart, dass der genannte Beirat aus 5 Vertretern der Öffentlichen Delegation und aus 5 Vertretern der berechtigten GO besteht.

(3) Der Landesrat für Gesundheit oder ein von ihm Ermächtigter haben den Vorsitz des Landesbeirates. Für jedes effektive Mitglied der Öffentlichen Delegation und der GO wird ein Ersatzmitglied vorgesehen.

(4) Die zahlenmäßige Zusammensetzung für die Gewichtung der Stimmen der Gewerkschaftsvertreter wird aufgrund der getätigten Mitgliedschaften, die dem Sanitätsbetrieb von den vertragsgebundenen Ärzten für den Einbehalt des Gewerkschaftsbetrages mitgeteilt wurden, erhoben. Diese werden jährlich zum Stand 1. Januar überprüft und vom Sanitätsbetrieb an die Landesabteilung Gesundheit übermittelt, welche sie innerhalb des Monats Februar dem Dienst für Vertragsabkommen mit dem staatlichen Gesundheitsdienst und den staatlichen Sekretariaten der GO mitteilt.

(5) Die GO können, wenn spezifische Argumente, welche entsprechendes Fachwissen voraussetzen, behandelt werden, zu den Sitzungen des Landesbeirats einen Experten oder technischen Berater hinzuziehen. Dieser Experte/Berater, der nicht Mitglied des Landesbeirats ist und kein Anrecht auf irgendeine Form von Entschädigung oder Spesenrückvergütung hat, hat kein Stimmrecht.

(6) Zusätzlich zu den von Art. 24 des GSKV vorgesehenen Zuständigkeiten gibt der Beirat Gutachten in den von gegenständlichem Vertrag vorgesehenen Fällen ab.

(7) Der Beirat formuliert Vorschläge und erarbeitet Gutachten für die korrekte Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrags sowie für eine korrekte Inanspruchnahme der Betreuung, auch in Bezug auf besondere örtliche Probleme oder Situationen, die ihm vom Vorsitzenden oder von wenigstens einem Drittel seiner Mitglieder unterbreitet worden sind.

(8) Der Beirat

  1. greift etwaige sich aus der Anwendung dieses Vertrags ergebende Fragen zu seiner Auslegung und Durchführung auf und prüft dieselben;
  2. überwacht jährlich die Anwendung des gegenständlichen Vertrages;
  3. sorgt sich um den Erhalt der gesamtstaatlichen Daten, die von den Landesfachkommissionen und vom Sanitätsbetrieb angefordert werden;
  4. untersucht außerdem die Unklarheiten, die sich aus Gesetzesmaßnahmen ergeben, welche sich direkt auf die Regelung der mit diesem Vertrag geregelten Verhältnisse auswirken. Der Beirat empfiehlt den unterzeichnenden Vertragspartnern eine dementsprechende zweckmäßige formelle Abänderung am Vertrag vorzunehmen.
  5. übt außerdem alle anderen von diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben aus.

(9) Die Tätigkeit des Beirats ist auf jeden Fall darauf ausgerichtet, einheitliche Richtlinien für die Anwendung des Vertrags zu liefern.

(10) Das Land stellt Personal, Räumlichkeiten und alles Notwendige zur Verfügung, damit der Landesbeirat die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann.

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