(1) Der gegenständliche Vertrag ist ab dem Tag der Veröffentlichung im Gesetzesanzeiger der Region des Beschlusses der Landesregierung, welcher diesen Vertrag genehmigt, anzuwenden. Davon ausgenommen sind spezifische Fälligkeiten, die ausdrücklich für einige Abschnitte angeführt sind.
(2) Für alles, das nicht vom gegenständlichen Vertrag geregelt ist, gelten die im GSKV enthaltenen Bestimmungen.