(1) Für jeden Betreuten, der in der Liste der Eingeschriebenen des Arztes für die Grundversorgung aufscheint und der an einer oder mehreren chronischen Krankheiten laut Ministerialdekret vom 28 Mai 1999, Nr. 329 leidet, wird zusätzlich zur Pro-Kopf-Quote eine jährliche Zusatzquote von 0,20 Euro (null/20) eingeführt.
(2) Die Erfassung der chronisch Kranken, für welche eine Ergänzung der Pro-Kopf-Quote vorgesehen ist, erfolgt durch den Landesbeirat, der außerdem anhand auf Landesebene festgesetzter und vereinbarter Kriterien festlegt, welche epidemiologischen Daten als Teil der elektronischen Übersicht an den Sanitätsbetrieb übermittelt werden müssen sowie die Häufigkeit ihrer Übermittlung.
(3) Die fehlende Mitarbeit des Arztes für die Grundversorgung der Leistung gemäß Artikel 3, Absatz 2 des GSKV 2010, bedingt die Einstellung der Zuweisung der Quote laut Absatz 1.