(1) Als häufbare Freistellungen gelten bezahlte Freistellungen, die in der Regel für mindestens ein Jahr und jedenfalls über einen längeren Zeitraum beansprucht werden und zu einer wöchentlichen Verminderung der Arbeitsverpflichtung führen. Sie können auch für einen durchgehenden Zeitraum von drei Jahren bis 31. März 2018, und für den Bereich der Landesschulen und Kindergärten bis 31. August 2018 beansprucht werden.
(2) Funktionärinnen/Funktionäre der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen können in folgendem Ausmaß in Form von häufbaren Stunden freigestellt werden, wobei ganzjährige Freistellungen in Vollzeit nicht zulässig sind:
(3) Für die effektiv beanspruchten Freistellungen gemäß Absatz 2 werden pro Einheit jährlich 1.976 Stunden vom jeweiligen zugeteilten Stundenkontingent laut Artikel 3 in Abzug gebracht.
(4) Der Antrag um häufbare Freistellungen wird innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen vor ihrem Beginn schriftlich gestellt.
(5) Die im Absatz 2 festgelegten Einheiten an häufbaren Freistellungen können: