(1) Bei fehlender, unvollständiger oder verspäteter Meldung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung, werden die Verwaltungsstrafen laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1997, Nr. 15, in geltender Fassung, verhängt.
(2) Die Verwaltungsstrafen werden vom Direktor der Landesabteilung Mobilität ausgestellt.