(1) Die Flüge laut Artikel 2 Absatz 1, sowie die Flugkorridore laut Artikel 2 Absatz 2, die Naturparke und Gebiete mit einer spezifischen landschaftlichen Unterschutzstellung betreffen, müssen der Landesabteilung Mobilität und dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat mindestens 24 Stunden vor Beginn der Flugtätigkeit gemeldet werden. Die 24 Stunden sind unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten der Landesämter zu berechnen, damit diesen mindestens ein Arbeitstag für die notwendigen Überprüfungen zur Verfügung steht.
(2) Findet die Flugtätigkeit in Gebieten statt, die im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, als Naturparke ausgewiesen sind, so muss die Meldung auch der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung innerhalb der im vorhergehenden Absatz angeführten Frist, übermittelt werden.
(3) In der Meldung sind anzugeben:
- Art des Luftfahrzeuges,
- Personalien des Eigentümers oder der Eigentümerin des Luftfahrzeuges sowie des Inhabers oder der Inhaberin der Fluglizenz,
- Personalien der Piloten oder Pilotinnen,
- Zweck des Fluges,
- Start- und Landeort,
- Start- und Landezeit,
- vorgesehene Flugroute.
(4) Der Meldung ist eine Kopie der Beauftragung beizulegen.
(5) Die Landesabteilung Mobilität kann jederzeit weitere Unterlagen anfordern.