(1) Diese Verordnung regelt, gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1997, Nr. 15, in geltender Fassung, die Fälle, in denen Flüge, abweichend von den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 dieses Gesetzes enthaltenen Verboten, durchgeführt werden können.