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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 9 (Bewertung)

(1)  Die von der Dienststellenkonferenz positiv beurteilten Gesuche werden, unter Einhaltung der Grundsätze des Wettbewerbs, der Niederlassungsfreiheit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Fehlens jeglichen Interessenskonflikts sowie der höheren Ressourceneffizienz, von einer Kommission bewertet, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet und sich zusammensetzt aus

  1. dem Direktor/der Direktorin des zuständigen Amtes als Vorsitzendem/Vorsitzender,
  2. einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesabteilung Wirtschaft,
  3. einem Vertreter/einer Vertreterin des Rates der Gemeinden.

(2)  Nach Öffnung des verschlossenen Umschlages mit den Angeboten zu den Ausgleichszahlungen bewertet die Bewertungskommission

  1. die technisch-innovative Qualität der eingereichten Projekte mit 12 Punkten,
  2. die energiewirtschaftliche Qualität der eingereichten Projekte mit 24 Punkten,
  3. den ökonomischen Beitrag für Leistungen zum Wohle der Allgemeinheit in den Ufergemeinden mit 24 Punkten.

Die Gesamtpunktezahl ergibt sich aus der Summe der Bewertungen in den einzelnen Bereichen, wobei das Gesuch mit der höchsten Punktezahl den Zuschlag erhält.

(2/bis) Im Falle der gleichen Gesamtpunktezahl zweier oder mehrerer Gesuche erhält jenes Gesuch den Zuschlag, das am meisten Punkte nach Absatz 2 Buchstabe c) erzielt hat. Sollten zwei oder mehrere Gesuche mit der gleichen Gesamtpunktezahl auch die gleiche Punktezahl im Bereich nach Buchstabe c) erzielen, so erhält jenes Gesuch den Zuschlag, das am meisten Punkte nach Absatz 2 Buchstabe b) erzielt hat. Sollten die Gesuche auch in diesem Bereich die gleiche Punktezahl erzielt haben, wird innerhalb von 15 Tagen zur einer Nachverhandlung mittels geschlossener Umschläge geschritten und die Konzession wird von der Bewertungskommission dem besten Bieter zugeschlagen. 7)

(3)  Falls die Dienststellenkonferenz Gesuche für kleine und mittlere Ableitungen positiv beurteilt hat, berücksichtigt die Bewertungskommission nur die mittleren Ableitungen aufgrund des als prioritär zu bewertenden öffentlichen Interesses und der höheren Ressourceneffizienz; mit Ausnahme der Kleinableitungen für die hydroelektrische Versorgung von Wohnstrukturen, Schutzhütten und Almen, für die ein Anschluss an das öffentliche Stromnetz aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar ist. .

(4)  Die Bewertungskommission bestimmt das Siegerprojekt innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt des Gutachtens der Dienststellenkonferenz.

7)
Art. 9 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 25. September 2015. Nr. 11.