In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 7 (Bemerkungen)

(1)  Ab der Veröffentlichung der Maßnahme laut Artikel 5 Absatz 2 bis 30 Tage nach dem Ortsaugenschein können Interessierte die Gesuche und die entsprechenden Projekte einsehen.

(2)  Während des in Absatz 1 vorgesehenen Zeitraumes können allfällige Bemerkungen und Stellungnahmen beim zuständigen Amt schriftlich eingereicht werden.

(3)  Die betroffenen Ufergemeinden können im Zeitraum laut Absatz 1 ihr Gutachten zu den vorliegenden Projekten beim zuständigen Amt einreichen.