In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 6 (Ortsaugenschein)

(1)  In der Maßnahme laut Artikel 5 Absatz 2 werden ferner der Tag, die Uhrzeit und der Treffpunkt für den Ortsaugenschein festgelegt.

(2)  Der Ortsaugenschein muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist durchgeführt werden.

(3)  Der Ortsaugenschein kann vom zuständigen Amt verschoben werden, wenn die zu prüfenden Örtlichkeiten nicht zugänglich sind oder die meteorologische Situation es nicht erlauben; in diesem Fall ist die entsprechende Frist ausgesetzt.

(4)  Zum Ortsaugenschein werden der oder die Gesuchsteller oder deren bevollmächtigte Vertreter und die Ämter der Dienststellenkonferenz eingeladen.

(5)  Bei mittleren Ableitungen werden auch die grundbücherlichen Eigentümer der betroffenen dinglichen Rechte zum Ortsaugenschein eingeladen.

(6)  Wenn sich die persönliche Zustellung der Einladungen infolge der großen Zahl der Eigentümer und Inhaber von dinglichen Rechte als schwierig erweist oder wenn es schwierig ist, alle Eigentümer zu identifizieren, erfolgt die Veröffentlichung gemäß Artikel 5 Absatz 2 für die Dauer von 30 Tagen im Südtiroler Bürgernetz und zusätzlich an der Anschlagtafel der betroffenen Gemeinden.

(7)  Am Ortsaugenschein können alle teilnehmen.