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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 34 (Übergangsbestimmungen)   delibera sentenza

(1)  Bis zum Inkrafttreten des Gewässerschutzplanes, aber nicht länger als bis zum 30. Juni 2015 werden keine neuen Gesuche angenommen. Bis zum Inkrafttreten dieses Planes legt die Landesregierung, nach Anhören des Rates der Gemeinden, der Expertenrunde Energie und der repräsentativsten Umweltschutzverbände Südtirols, die besonders sensiblen Gewässerabschnitte fest, welche auf jeden Fall von der hydroelektrischen Nutzung ausgeschlossen sind.

(2)  Auf die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits veröffentlichten Gesuche für kleine und mittlere Ableitungen werden die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen angewandt.

(3)  Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anhängigen, nicht bereits veröffentlichten Gesuche für kleine und mittlere Ableitungen werden nach Ablauf der Frist laut Absatz 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bearbeitet. Die Gesuchsteller sind darüber entsprechend zu informieren und sie haben das Recht, innerhalb der Frist von 90 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung die eingereichten Projekte gemäß den Vorgaben dieses Gesetzes zu integrieren.

(4)  Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes betreffend die Grundverfügbarkeit für kleine Ableitungen laut Artikel 15 werden ab 1. Jänner 2016 auch auf alle Konzessionsgesuche für kleine Ableitungen laut Absatz 2 angewandt. 14)

(5) Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes betreffend die Grundverfügbarkeit werden auch auf laufende Konzessionen für mittlere Ableitungen angewandt. 15)

massimeBeschluss vom 14. Juli 2015, Nr. 834 - Besonders sensible Gewässerabschnitte gemäß Art. 34 des Landesgesetzes Nr. 2/2015
14)
Art. 34 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 12 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
15)
Art. 34 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.