In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 31 (Abbruch von Anlagen)

(1)  Wird die Konzession nicht verlängert, wird sie widerrufen, für nichtig oder als verfallen erklärt oder verzichtet der Konzessionär darauf und wird sie anschließend nicht neu vergeben, hat der scheidende Konzessionär die Anlagen auf eigene Kosten abzubauen.

(2)  Sämtliche oberirdische Bauten (Wasserfassung, Wasserrückgabe, Gebäude, oberirdische Rohrleitungen) sind sachgemäß und regelkonform abzubrechen und die betroffenen Flächen in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen.

(3)  Der Rückbau muss in einer Weise erfolgen, dass für die ursprüngliche Nutzung der Grundstücke keine Einschränkungen mehr vorliegen.

(4)  Bei unterirdischen Leitungen ist sicherzustellen, dass von ihnen keinerlei Gefahren, auch für die Stabilität der Hänge, mehr ausgehen können.