In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 30 (Verfall)

(1)  Die Anlage für die konzessionierte Ableitung ist binnen drei Jahren ab Erteilung der Konzession zu errichten und innerhalb derselben Frist in Betrieb zu nehmen.

(2)  In begründeten Fällen kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist bis zu maximal fünf Jahren verlängert werden.

(3)  Bei Nichterrichtung der Anlage verfällt die Konzession und wird archiviert.

(4)  Bei fehlender Inbetriebnahme der Anlage kann die Konzession widerrufen und gegen Vergütung der getätigten Investitionen gemäß dem Verfahren laut Artikel 21 anderen Interessenten übertragen werden.

(5)  Dem Konzessionär verfällt das Recht auf Ableitung und Nutzung des zugestandenen Wassers ferner, wenn

  1. die Ressource im Hinblick auf den Nutzungszweck unsachgemäß oder abweichend von der Konzession genutzt wird,
  2. die Leistungen zum Wohle der Allgemeinheit nicht umgesetzt und die Auflagen für den Betrieb der Anlagen nicht erfüllt werden, die Vorschriften zur Wartung und Überprüfung der Anlagen und wiederholt die Bestimmungen zur Restwassermenge nicht eingehalten werden,
  3. die vorgesehenen Abgaben für einen Zeitraum von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren nicht oder nur teilweise entrichtet werden,
  4. die Nutzung an Dritte oder Sub-Konzessionen ohne Unbedenklichkeitserklärung vergeben wurden,
  5. die Bauabnahme nicht durchgeführt wird,
  6. der Konzessionär über zwei Jahre seine Pflichten aus den Dienstbarkeiten nicht einhält,
  7. schwerwiegende Umweltschäden infolge einer von den Bestimmungen des Auflagenheftes abweichende Nutzung der Anlagen .

(6)  Der Verfall einer Konzession kann erst nach Übermittlung an den Konzessionär einer schriftlichen Vorhaltung mit Angabe der festgestellten Mängel und der Nichterfüllungen und gleichzeitiger Aufforderung zur Behebung des beanstandeten Tatbestandes innerhalb einer dem Fall angemessenen Frist erklärt werden.

(7)  Das zuständige Amt erklärt den Verfall der Konzession mit begründeter Maßnahme, die dem Konzessionär mitzuteilen ist.