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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 28 (Ablöse)

(1)  Wenn ein Konzessionsgesuch für eine Nutzung eines Gewässers mit bestehenden, rechtmäßig gewährten, aber weniger bedeutenden Nutzungsrechten unvereinbar ist, kann die neue Konzession dennoch erlassen werden, falls sie der bestmöglichen Nutzung der Ressource Wasser im öffentlichen Interesse entspricht.

(2)  Vor der Vergabe der neuen Konzession müssen die Inhaber der bestehenden Nutzungsrechte vom zuständigen Amt angehört werden.

(3)  In dem von Absatz 1 vorgesehenen Fall ist der neue Konzessionär verpflichtet, den bestehenden Nutzern für die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Konzession die Wassermenge oder im Falle von Antriebsanlagen die Energiemenge zur Verfügung zu stellen, die ihnen nachweislich vorher zur Verfügung stand.

(4)  Der neue Konzessionär hat auf eigene Initiative und Kosten alle notwendigen technischen Anpassungen vorzunehmen, um die Interessen der bestehenden Nutzer nicht zu beeinträchtigen.

(5)  Die bestehenden Nutzer überweisen dem neuen Konzessionär jährlich einen Betrag in Höhe der Konzessionsabgabe und des regionalen Zuschlages, die sie dem Land für ihre Nutzung zu zahlen hätten.

(6)  Entfallen den bestehenden Nutzern Betriebskosten durch die vom neuen Konzessionär ausgeführten Anpassungen, so sind sie verpflichtet, diesem einen Teil der von ihm getätigten Ausgaben zu vergüten; der entsprechende Betrag darf in keinem Fall über den Ausgaben liegen, die sie bei Nichterteilung der neuen Konzession hätten tätigen müssen.

(7)  Erweist sich die Zulieferung von Wasser und Energie im Verhältnis zum ökonomischen Wert der bestehenden Nutzung als zu aufwendig, ist der neue Konzessionär nicht verpflichtet die Versorgung aufrecht zu erhalten; er muss jedoch die bestehenden Nutzer auf der Grundlage der Bestimmungen zu den Enteignungen angemessen entschädigen.

(8)  Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 7 gegeben sind, darf nur vom zuständigen Amt, in keinem Fall aber vom neuen Konzessionär getroffen werden.