In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 26 (Überprüfungen und Sicherheit)

(1)  Der Inhaber einer Konzession hält die Anlagen aus technischer Sicht so instand, dass ihre Funktionstüchtigkeit und die Sicherheit ständig gewährleistet sind und keine Gefahr von ihnen ausgeht.