In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 2 (Zuständigkeiten)

(1)  Die Landesregierung legt Folgendes fest:

  1. die technischen Leitlinien zu den Gesuchen und zu den anzugebenden Daten und beizulegenden Unterlagen, in denen auch die Verfahren für die Korrektur und Ergänzung eventueller unvollständiger Gesuche angeführt sind, 2)
  2. die Ausgleichszahlungen laut den Absätzen 2 und 3, die möglichen Einsatzbereiche, den Modus ihrer Auszahlung und das Monitoring über ihren ordnungsgemäßen Einsatz, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden,
  3. die Leitlinien für die Festlegung der Entschädigung für den scheidenden Konzessionär,
  4. die Richtlinien über die Art und Weise sowie die Periodizität der Sicherheitsprüfungen.

(2)  Die Ausgleichszahlungen müssen für folgende Maßnahmen bestimmt sein:

  1. Maßnahmen zu Gunsten der betroffenen Gewässerökosysteme, diese Maßnahmen sind als vorrangig zu betrachten,
  2. Maßnahmen für eine umweltverträglichere und sozialere Energieversorgung,
  3. Maßnahmen zu Gunsten von Natur, Landschaft und Ökosystemen,
  4. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Naturgefahren und Sicherung der ländlichen Infrastrukturen,
  5. Maßnahmen zur Klimawandelvorsorge und zur Klimawandeladaption,
  6. Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz,
  7. Maßnahmen im Bereich des technischen Umweltschutzes.

(3)  Die Maßnahmen zur Vorbeugung und Milderung der unmittelbaren negativen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt können nicht als Ausgleichszahlungen geltend gemacht werden.

(3/bis) Wenn die Gemeinden für die Finanzierung von Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden ein Darlehen oder eine Finanzierung beim Rotationsfonds im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, aufgenommen haben, können sie die Ausgleichszahlungen für die Rückzahlung der Darlehens- und Finanzierungsraten verwenden. 3)

(3/ter)  Die Gemeinden können die Ausgleichszahlungen auch für die Finanzierung von Maßnahmen an Gütern im Eigentum Dritter verwenden. 4)

(4)  Der Landesrat/Die Landesrätin für Energie

  1. ernennt die Bewertungskommission laut Artikel 9, die vier Jahre im Amt bleibt,
  2. erteilt die Konzessionen für kleine und mittlere Ableitungen,
  3. erteilt die Unbedenklichkeitserklärung zur Abtretung von kleinen und mittleren Ableitungen.

(5)  Der Direktor/Die Direktorin der Landesagentur für Umwelt legt die Modalitäten für die Mitteilungen über die erzeugte Energiemenge fest.

(6)  In Abweichung von Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, ist keine Aufsichtsbeschwerde an die Landesregierung zulässig.

(7)  Die von den zuständigen Organen erlassenen Verwaltungsakte sind endgültig.

(8)  Die Höchstdauer des Verfahrens darf 330 Tage nicht überschreiten.

2)
Der Buchstabe a) des Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
3)
Art. 2 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
4)
Art. 2 Absatz 3/ter wurde eingefügt durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.