In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 19 (Änderungen)

(1)  Nach Erteilung der Konzession kann das technische Projekt in der Ausführungsphase in Bezug auf folgende Infrastrukturen geringfügigen Änderungen unterzogen werden:

  1. Standort des Krafthauses (Radius von 15 Metern um den ursprünglichen Gebäudemittelpunkt),
  2. Anlagen zur Wasserableitung und Wasserrückgabe (10 Meter vom ursprünglichen Standort),
  3. Trassenverlauf der Druckrohrleitungen (Abweichungen von bis zu 10 Metern von der festgelegten Längsachse).

(2)  Die geringfügigen Änderungen gemäß Absatz 1 sind jedoch nur dann zulässig, wenn der Verlauf auf der im Projekt vorgesehenen orographischen Seite des Flusslaufs verbleibt und dadurch keine unter Schutz stehenden Flächen betroffen sind und keine zusätzlichen Belastungen (Abstand, Lärm, Elektrosmog) für Siedlungen entstehen und wenn sie keine verschlechternden Auswirkungen in Hinsicht auf das Naturgefahrenpotenzial haben.

(3)  Jegliche Änderung ist der zuständigen Gemeinde mitzuteilen.

(4)  Ausgenommen der in Absatz 1 angeführten Fälle unterliegen die Erhöhung, auch nur in einzelnen Zeitabschnitten der Nutzungsperiode, der in der Konzession vergebenen oder anerkannten Wassermengen, die Ausdehnung des Nutzungszeitraumes und die Verlegung der Wasserfassung- oder Rückgabestelle den für die neuen Konzessionen vorgesehenen Bestimmungen.