In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 15 (Grundverfügbarkeit für kleine Ableitungen)

(1)  Kleine Anlagen laut Artikel 1 Absatz 2 gelten als nicht gemeinnützig für die Zwecke des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung. Der Rechtstitel, mit dem die Verfügbarkeit der Flächen für die Errichtung und den Betrieb von kleinen Ableitungen nachgewiesen wird, ist bis spätestens 90 Tage nach Erhalt der Mitteilung der Entscheidung der Dienststellenkonferenz beim zuständigen Amt vorzulegen.

(2)  Wird der Rechtstitel nicht innerhalb der Frist laut Absatz 1 nachgewiesen, wird das entsprechende Gesuch vom zuständigen Amt archiviert.