In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 14 (Dauer der Dienstbarkeit)

(1)  Die Dienstbarkeit ist an die Gültigkeitsdauer der Konzession gebunden. Bei Erneuerung der Konzession gehen die Rechte und Pflichten aus der Dienstbarkeit an den neuen Konzessionär über, welcher für deren rechtmäßige Umsetzung verantwortlich wird.

(2)  Die Dienstbarkeit erlischt, wenn

  1. die Konzession verfällt und nicht erneuert wird,
  2. der Konzessionär die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt und die Konzession nicht erneuert wird,
  3. die Standorte der Anlagen gewechselt werden.

(3)  Erlischt die Dienstbarkeit, muss der scheidende Konzessionär den ursprünglichen Zustand auf den betroffenen Grundstücken wiederherstellen.