In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 12 (Enteignungsentschädigung)

(1)  Dem grundbücherlichen Eigentümer der Flächen, die zur Errichtung der Anlagen laut Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a), b) und d) und, falls benötigt auch Buchstabe f), zu enteignen sind, steht für die Grundablöse eine Entschädigung zu, deren Höhe folgendermaßen berechnet wird: Entschädigung = 0,035 x Nennleistung (kW) + Basispreis (€/m2). Der Basispreis entspricht dem Landesdurchschnitt der Höchstwerte der Gewerbegrundpreise auf Gemeindeebene."