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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1304
Blutplan der Autonomen Provinz Bozen 2015-2017

Anlage

BLUTPLAN DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN 2015-2017

Art. 1
ZIELSETZUNGEN

Der vorliegende Plan bezieht sich bindend auf das Staatsgesetz vom 21. Oktober 2005, Nr. 219 über die „Neuregelung der Tätigkeiten im Bereich der Bluttransfusionen und der nationalen Produktion von Blutbestandteilen“, auf das Ministerialdekret vom 3. März 2005 in geltender Fassung, welches die „Bedingungen, Merkmale und Voraussetzungen für die Vollblutspende und Spende der Blutbestandteile“ regelt, auf das Ministerialdekret vom 3. März 2005 in geltender Fassung, über „die Protokolle für die Feststellung der Eignung der Spenderinnen und Spender sowie der Blutbestandteile“, auf den Art. 13 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2007, Nr. 6, auf das Staat-Regionen-Abkommen vom 16.12.2010 wie auch auf die Richtlinien bzw. Empfehlungen der Europäischen Union zur Bluttransfusionen.

Der Blutplan verfolgt konkret folgende Ziele:

• Sicherstellung der Selbstversorgung mit Blutbestandteilen und Plasmaderivaten im Land. Es gilt dafür Sorge zu tragen, dass Blutkonserven nicht nur in Dringlichkeits- und Notfällen, sondern auch für Patientinnen und Patienten mit seltenen Blutgruppen verfügbar sind;

• Unterstützung anderer Provinzen und/oder Regionen im Fall des Auftretens von Versorgungsengpässen an Blutkomponenten und Plasmaderivaten mittels Anwendung transparenter und vorbestimmter Kriterien;

• Unterstützung der freiwilligen, unbezahlten regelmäßigen Vollblutspende sowie der differenzierten Komponentenspende mittels apheretischer Prozeduren;

• Förderung des korrekten Umgangs mit Blut durch Information über die Transfusionspraktiken und den Einsatz von Plasmaderivaten;

• Beibehaltung hoher Qualitäts-, Effizienz- und Effektivitätsstandards des Transfusionssystems sowie Schutz der Gesundheit des/r Blutspenders/Blutspenderin und des/r Empfängers/Empfängerin, nicht zuletzt durch Einführung eines Hämovigilanzsystems;

• Anwendung einheitlicher Betreuungsstandards im Bereich der Transfusion in allen Krankenhäusern der Provinz Bozen;

• Förderung der Knochenmarkspende und der Nabelschnurblutspende.

Art. 2
ERREICHUNG DER ZIELSETZUNGEN DES BLUTPLANES

Zur Erreichung der im Artikel 1 definierten Zielsetzungen, muss der vorliegende Plan, der für das Triennium 2015-2017 gilt, folgende organisatorische Strategien verfolgen und folgende Maßnahmen in Angriff nehmen:

• Produktion von Vollblutbestandteilen und von Blutbestandteilen, die mittels Apherese gewonnen werden, und zwar auf der Grundlage des nationalen Blutbedarfs und des Blutbedarfs des Landes;

• ausschließliche Zulassung zur Blutspende von unbezahlten, in Blutspendervereinen organisierten regelmäßigen Spenderinnen und Spendern;

• Anwendung nationaler und landesweiter Leitlinien („Richtlinien Therapien mit Blutbestandteilen und Plasmaderivaten wie auch Richtlinien zu rechtsmedizinischen Aspekten“), mitgetragen durch die Transfusionsmedizin, um hohe Effizienz- und Effektivitätsstandards auch von wirtschaftlicher Seite her, zu erzielen;

• ständige Anpassung auf dem Gebiet der Informatisierung zwischen den Transfusionsstrukturen, dem Landeszentrum für Koordinierung/Kompensation wie auch des „CNS – Centro Nazionale Sangue“ (Nationales Blutzentrum) und der Blutspendervereinigung auf Landesebene soweit diese Aufgaben in ihre Kompetenz fallen, mit dem Ziel einer raschen umfassenden und einheitlichen Betreuung des/r Spenders/Spenderin, des/r Transfusionspatienten/Transfusionspatientin und der Blutdepots;

• Aufwertung der Rolle des organisierten Volontariatswesens im Bereich der Blut-, -Knochenmark- und Nabelschnurblutspende;

• Aufrechterhaltung eines Überwachungssystems im Blutbereich und Ausbau der epidemiologischen Beobachtung im Transfusionsbereich;

• Qualitätssicherung mittels Anwendung von Indikatoren für die Wirksamkeit und Vervollständigung der Akkreditierungsmaßnahmen in den Transfusionsstrukturen des Landes, mit Durchführung entsprechender Kontrollen (Audits) im Zweijahreszeitraum und für Dringlichkeitsmaßnahmen von Seiten der für diesen Zweck zuständigen Behörden;

• Aufrechterhaltung der Tätigkeit der therapeutischen Hämopheresen einschließlich der Sammlung hämatopoietischer Vorläuferzellen aus peripherem Blut durch Einhaltung der Vorgaben aus den Akkreditierungsmaßnahmen;

• Durchführung von Lehrtätigkeiten, Organisation von Ausbildungs- und Weiterbildungskursen in der Transfusionsmedizin, die an das Gesundheitspersonal und an Vertreter/Vertreterinnen der Freiwilligenorganisationen gerichtet sind.

Die landesweiten Transfusionseinrichtungen arbeiten, wie dies durch die Landesgesetzgebung vorgesehen ist, unter der technischen und wissenschaftlichen Leitung des im Südtiroler Sanitätsbetrieb eingerichteten betrieblichen Dienstes für Bluttransfusion (SIT) und tragen zur Rationalisierung der Abläufe im Zusammenhang mit der Blutgewinnung, unter Berücksichtigung der landesweit gültigen und staatlich anzuwendenden Richtlinien, bei.

Art. 3
QUALITÄT UND WIRTSCHAFTLICHKEIT DER TRANSFUSIONSDIENSTE

Um eine gesicherte Transfusionstherapie zu gewährleisten, bedarf es der Festlegung von Kriterien als Voraussetzung für die Akkreditierung der Transfusionsstrukturen im Land (siehe Staat-Regionen-Abkommen vom 16. Dezember 2011). Die Voraussetzungen betreffen die Implementierung eines Qualitätssystems, das in der Lage ist, die Tätigkeiten, welche die gesamte Transfusionskette vom/von der Spender/in zum/r Empfänger/in umfassen, abzudecken.

Die technischen Voraussetzungen für die Qualitätssicherung und das Risikomanagement des gesamten Systems sowie die Ermächtigungs- und Akkreditierungsverfahren für die Transfusionsstrukturen müssen mit dem Legislativdekret 191/2005 und dem Gesetz 219/2005 im Einklang stehen und sind Gegenstand des Dekrets des Landesrates für Gesundheit, Nr. 176/23.0 vom 30.05.2013.

Art. 4
TRANSFUSIONSSTRUKTUREN

Zu den Zielsetzungen des vorliegenden Dreijahresplans gehört auch die Rationalisierung und die bestmögliche organisatorische Verwaltung der Transfusionsstrukturen. Diese sind vom Betrieblichen Dienst für Immunhämatologie und Bluttransfusion, der im Gesundheitsbezirk Bozen angesiedelt ist, abhängig.

Der Landestransfusionsdienst besteht aus:

a) den Sammelstellen mit Blutkonservendepots (UR) in Schlanders, Sterzing und Innichen, die mit den Abteilungen für Anästhesie bzw. Medizin der jeweiligen Krankenhäuser verbunden sind;

b) den Diensten für Transfusionsmedizin (SMT) in Meran, Brixen und Bruneck, die an das Labor für klinische Pathologie der jeweiligen Krankenhäuser angegliedert sind;

c) dem Betrieblichen Dienst für Immunhämatologie und Bluttransfusion (SIT) der als Landeszentrum für die Koordinierung und die Kompensation in Bozen fungiert.

Art. 5
FREIWILLIGENVEREINIGUNGEN IM BEREICH DER BLUTSPENDE

Der gegenständliche Plan erkennt die grundlegende Rolle der Freiwilligenvereinigungen, sowohl jene der Blut- und Knochenmarkspender/innen, jene der Nabelschnurblutspender/innen, als auch jene der Patientinnen/ Patienten mit einer Hämopathie, mit Bezugnahme auf die Gesetze 833/78, 266/91 und 219/2005, an.

Um unter der Bevölkerung sowohl die Solidarität und Spendebereitschaft zu steigern, als auch ihre Kenntnisse hinsichtlich der Transfusionsthematik zu erweitern, sind folgende Maßnahmen geplant:

• Sensibilisierung der Bevölkerung für Werte wie Solidarität, welche vor allem durch die freiwillige, unentgeltliche, anonyme, periodische und verantwortungsbewusste Spende zum Ausdruck gelangt;

• Erweiterung der Kenntnisse über Apheresetätigkeiten, das Prinzip der Selbstversorgung und über Problematiken, die mit der Transfusionssicherheit zusammenhängen;

• Hauptaugenmerk auf den Schutz der Gesundheit des/r Spenders/Spenderin und des/r Empfängers/Empfängerin.

Alle Maßnahmen werden mit den Freiwilligenverbänden der Spenderinnen und Spender abgestimmt.

Eine eigens dafür vorgesehene Vereinbarung regelt die Tätigkeiten zwischen den Freiwilligenverbänden und Institutionen. Diese definiert unter anderem auch die Art und Weise der Zusammenarbeit der Blutspendervereinigungen und die Regelung der Beitragsgewährung für die geleistete Vereinstätigkeit.

Die Vereinigung der freiwilligen Blutspender setzt sich für die Sensibilisierung der jungen Menschen für die Blutspende ein, auch im Hinblick auf den Anstieg der älteren Bevölkerung und zudem unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Versorgung durch Blutbestandteile der älter werdenden Menschen in der Gesellschaft zu garantieren.

Art. 6
PLANUNG DER SAMMLUNG

Hauptziel des gegenständlichen Plans ist die Festigung bzw. Konsolidation der Selbstversorgung, die als dynamisches Prinzip verstanden werden muss, das nicht immer ausschließlich auf die von den internationalen Richtlinien vorgelegten Parameter zurückgeführt werden kann. Die immer größere Diversifizierung der therapeutischen Eingriffe, sei es im chirurgischen, wie auch im medizinischen Bereich, in der Transplantationsmedizin usw. stellen einige der Beweggründe dar, die es nicht ermöglichen, den Blutbedarf, den Bedarf an seinen Bestandteilen und an Plasmaderivaten genau festzustellen. Was die Plasmaderivate betrifft, kommt noch die Einführung von Produkten aus der Biotechnologie auf dem Markt hinzu, welche den Bedarf an Plasmaderivaten humaner Herkunft verändern können.

Auf Grund der genannten Problematiken wird es deshalb zudem notwendig, die Programmierungstätigkeit im Rahmen dieses Plans in einer nationalen und nachfolgend auch in einer europäischen Optik zu verfolgen, und zwar, um den Bedarf sicherzustellen, welcher sich nicht nur auf den Bedarf auf Landesebene beschränkt, sondern ebenso folgende Punkte beinhaltet:

• den aktuellen Bedarf, aufgeschlüsselt nach einzelnen Komponenten und Gruppen, berechnet auf der Grundlage der jährlich zur Verfügung stehenden, gesammelten Daten aus dem Blutregister und auch aufgrund der möglichen Einführung neuer therapeutischer Maßnahmen, welche einen höheren Verbrauch an Hämoderivaten und an Blutbestandteilen erfordern;

• die Aufteilung aller Vollbluteinheiten in die entsprechenden Komponenten;

• die optimale Verwendung von Blut;

• die bestehenden Freiwilligenverbände;

• die aktuelle Anzahl von Spenderinnen und Spendern, mit Hauptaugenmerk auf den Bedarf gemäß erstem Punkt;

• die Möglichkeit eines Anstiegs von Blutspenderinnen und Blutspendern und/oder der Spendehäufigkeit mit Verweis auf den Bedarf gemäß Punkt 1;

• die Leistungsfähigkeit auch für apheretische Verfahren, gemäß den Kriterien der Rationalisierung und der Wirtschaftlichkeit.

Auf diesen Grundlagen muss jedes Jahr bis zum 30. November des laufenden Jahres eine jährliche Programmierung der Sammlung von Blut und/oder seiner Bestandteile für das darauffolgende Jahr erarbeitet werden.

Art. 7
LANDESWEITE KOORDINIERUNGSSTELLE („SRC“)

Die landesweite Koordinierungsstelle ist eine technisch-organisatorische Einrichtung der Autonomen Provinz Bozen, welche die Durchführung von Aktivitäten zur Unterstützung der Landesplanung auf dem Gebiet der Bluttransfusionen gewährleistet und das Transfusionsnetz im Einklang mit dem Blutzentrum (CNS – „Centro Nazionale Sangue „) koordiniert und für seine technisch-wissenschafliche Überwachung zuständig ist.

Diese setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

• dem Verantwortlichen des betrieblichen Dienstes für Immunhämatologie und Bluttransfusion, der die entsprechende Leitung hierfür innehat;

• den Verantwortlichen der Dienste für die Transfusionsmedizin;

• Mitglieder der von der Autonomen Provinz Bozen anerkannten Vereinigungen und Verbänden von Blutspendern;

• Vertreter der Direktion der Südtiroler Sanitätsbetriebes oder von dieser namhaft gemachte Stellvertreter;

• als Vertreter der Abteilung Gesundheitswesen: der Direktor des Amtes für Krankenhäuser der Autonomen Provinz Bozen.

Art. 8
FUNKTIONEN DER LANDESWEITEN KOORDINIERUNGSSTELLE („SRC“)

Die landesweite Koordinierungsstelle bemüht sich in Bezug auf folgende Funktionen:

• um die Koordinierung des landesweiten Blutsystems;

• Unterstützung der Landesplanung der Transfusionstätigkeiten gemäß den rechtlichen Bestimmungen;

• Monitoring, nachdem sie mit dem nationalen Blutzentrum Zeiten und Form vereinbart hat;

• Hämovigilanz;

• Monitoring und Überprüfung der angemessenen Verwendung von Blutbestandteilen und der Arzneien auf der Basis von Blutplasma;

• Verwaltung von Blutplasma.

Die landesweite Koordinierungsstelle unterstützt die Autonome Provinz Bozen beim Abschluss von Vereinbarungen/Verträge mit den Herstellern von Plasmaprodukten wie auch bei der Übertragung und der Verarbeitung des Blutplasmas.

Art. 9
SPEZIFISCHE PROJEKTE

Um die Ziele, gemäß Art. 2 erreichen zu können, befürwortet die Landesverwaltung nach Einholen des Gutachtens von Seiten der Landeskommission für den Bluttransfusionsdienst, die Bearbeitung von spezifischen Vorhaben, in die Institutionen, wissenschaftliche Gesellschaften, Techniker und Freiwilligenverbände des Bereichs eingebunden wurden, und zwar auch deshalb, um die Bevölkerung im allgemeinen in folgende Thematiken mit einzubeziehen:

• Verbreitung der Spendekultur und der Solidarität;

• Gesundheitserziehung und Berücksichtigung von Verhaltensweisen zur Gesundheitserhaltung und Lebensgewohnheiten;

• epidemiologische Beobachtung der Spenderinnen und Spender als Veranschaulichung der Bevölkerungsentwicklung;

• Überwachung der therapeutischen Wirksamkeit von Transfusionen und der transfusionsbedingten Pathologien;

• genetische Studien bei den Knochenmarkspendern.

Art. 10
FINANZIERUNG

Die Transfusionstätigkeit wird im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Plan über die Pro-Kopf-Quote für den Teil, der die Tätigkeiten der Transfusionsstrukturen betrifft, und über eine spezifische Ausgabe, was die Sicherstellung des landesweiten Dienstes angeht, finanziert.

 

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