(1) Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„6. Die Beiträge laut den Absätzen 1 und 2 sind mit Beiträgen oder Begünstigungen jeglicher Art, die von staatlichen Bestimmungen oder von anderen Gesetzen zu Lasten des Landeshaushaltes vorgesehen sind, nicht kumulierbar.“