(1) Dienste, die bei den folgenden Einrichtungen geleistet wurden, und die bei diesen Einrichtungen erworbenen Titel sind nach den Bestimmungen der Artikel 25 und 26 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Dezember 1979, Nr. 761, den entsprechenden Diensten bei den Sanitätsbetrieben und den dort erworbenen Titeln gleichgestellt: Sanitätsbetriebe, Krankenhausbetriebe, universitäre Polikliniken, fachwissenschaftliche Heil- und Pflegeanstalten, Krankenhaus Galliera in Genua, Krankenhaus des Mauritius-Ordens, Krankenhaus Bambino Gesù im Besitz des Heiligen Stuhls, Einrichtungen des Souveränen Malteserordens, Ressorts, Abteilungen, Ämter und andere Dienststellen des Ministeriums für Gesundheit, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der Agentur für die regionalen Gesundheitsdienste, welche Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausüben, umfassende Gesundheitseinrichtungen der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL), der Gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge (INPS-NISF) und der öffentlichen Körperschaften, welche Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausüben, private Heilanstalten mit mindestens 250 Betten, Einrichtungen und Gesundheitsdienste privater Einrichtungen und Betriebe, bei denen mindestens 300 Personen in Berufsbildern des Sanitätsstellenplanes angestellt sind.
(2) Die vor der Gleichstellung geleisteten Dienste werden, im Ausmaß von 25 Prozent ihrer jeweiligen Dauer, mit der Punktzahl bewertet, die für den Dienst bei einem öffentlichen Krankenhaus im Anfangsfunktionsrang der Kategorie vorgesehen ist, der die Person angehört.
(3) Dienst, der im Rahmen eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses bei einer vertragsgebundenen oder akkreditierten Heilanstalt geleistet wurde, wird, im Ausmaß von 25 Prozent seiner Dauer, wie Dienst bewertet, der bei einem öffentlichen Krankenhaus im Anfangsfunktionsrang der Kategorie geleistet wird, der die Person angehört.
(4) Dienst, der unter Abschluss der entsprechenden Vorsorgeversicherung bei einer privaten, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke geleistet wurde und entsprechend dokumentiert werden kann, wird, im Ausmaß von 25 Prozent seiner Dauer, mit der Punktzahl bewertet, die für das Berufsbild Apotheker/Apothekerin in einer Gemeindeapotheke oder gemeindeeigenen Apotheke vorgesehen ist.