(1) Neben den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sind jene über den Hubschrauber-Notarztdienst (HEMS) und den SAR-Dienst bei der Flugrettung im Gebirge anzuwenden, die vom Transportministerium - Generaldirektion für Zivilluftfahrt -, der EASA (Europäische Agentur für Flugsicherheit) und von der Nationalen Zivilluftfahrtbehörde ("ENAC") festgelegt werden, sowie alle weiteren geltenden Flugvorschriften.