(1) Im Artikel 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird nach dem Absatz 1bis folgender Absatz eingefügt:
“1/ter. In Erwartung der laut Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012 Nr. 22, innerhalb des Jahres 2015 abzuschließenden Neuordnung der land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung, bleiben die in diesem Bereiche bestehenden Führungsaufträge aufrecht, um die notwendige Kontinuität der entsprechenden Dienste zu gewährleisten.“