(1) Die neue Regelung zur Erstellung der Rangordnungen für befristete Aufnahmen gilt für die Anträge, welche für die Fälligkeit 15. Jänner 2014 eingereicht werden. Sie wird außerdem auf die Anträge der bereits in den Rangordnungen eingetragenen Personen angewandt, wobei eine Neuberechnung der bestehenden Punkte gemäß den neuen Bestimmungen erfolgt. Allfällige Verschiebungen in der Rangordnung haben keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Folge.
(2) Die Bestimmung laut Artikel 35 Absatz 3 gilt ab dem Schuljahr 2014/2015.
(3) Liegen organisatorische Erfordernisse vor, so können die in diesem Abschnitt genannten Fälligkeiten vom Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Personal neu festgelegt werden.