(1) Das Personal mit Anrecht auf die Altersrente aufgrund der geltenden Bestimmungen wird am ersten des Folgemonats nach Erreichen des 65. Lebensjahres oder der neuen Altersgrenze laut geltenden Ruhestandsbestimmungen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
(2) In Abweichung von der in Absatz 1 vorgesehenen Altersgrenze kann das Personal maximal bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres im Dienst bleiben. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen über die Anpassung der Altersgrenze aufgrund der Lebenserwartung und über den Anspruch auf die Altersrente gemäß geltender Ruhestandsbestimmungen.
(3) Die Dienstverlängerung kann außerdem bis zu einem Beitragszeitraum von 15 Jahren gewährt werden, falls dafür besondere dienstliche Erfordernisse bestehen.
(4) Das in der Berufsschule und im Kindergarten tätige Lehr- und das gleichgestellte Personal wird nach Erreichen des Höchstalters gemäß den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 mit Beginn des neuen Schuljahres in den Ruhestand versetzt.
(5) Für das Personal des Landesforstkorps und der Landesberufsfeuerwehr gelten für die Versetzung von Amts wegen in den Ruhestand weiterhin die für diese Dienste vorgesehenen staatlichen Bestimmungen.
(6) Das Personal, das aufgrund von Sonderbestimmungen nach Erreichen der im Absatz 1 vorgesehenen Altersgrenze aus dem Dienst ausscheiden muss wird, soweit das vorgeschriebene Alter und die Beitragsjahre gegeben sind, gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Dies gilt auch für den Fall, dass das Personal vor Ablauf der Dienstverlängerung laut Absatz 2 aus dem Dienst ausscheidet.