(1) Die für Jahresaufträge und Ersatzaufträge verfügbaren Stellen werden in der Reihenfolge der entsprechenden Rangordnung durch Stellenwahl vergeben. Stellenverlierer mit unbefristetem Auftrag haben auf jeden Fall Vorrang. Mangels Bewerber oder Bewerberinnen in der Rangordnung ist eine Direktberufung möglich.
(2) Bis jeweils zu den in den bereichsspezifischen Regelungen vorgesehenen Terminen bestimmen die zuständigen Organisationseinheiten unter Berücksichtigung des von der Landesregierung festgelegten Stellenkontingentes alle Jahresaufträge und Ersatzaufträge, die im folgenden Schuljahr an das Lehrpersonal und an das gleichgestellte Personal zu erteilen sind. Abänderungen des Stellenverzeichnisses sind bis zum Zeitpunkt der Stellenwahl möglich.
(3) Das Personal mit einem Dienstalter von wenigstens drei Jahren in derselben Schuldirektion, das im entsprechenden Wettbewerbsverfahren die Eignung erworben hat, kann um Verlängerung des bestehenden Auftrags ansuchen. Diese Stellen sowie die Stellen, die im Vorfeld der Stellenwahl mit unbefristetem Arbeitsvertrag an Bewerberinnen und Bewerber der Rangordnung „mit Eignung“ vergeben werden, sind für die Stellenwahl nicht verfügbar. Die Auftragsverlängerungen haben Vorrang vor Versetzungen, aber nicht vor Auftragserhöhungen des unbefristeten Personals.
(4) Auch jene Stellen, welche im Verzeichnis laut Absatz 2 nicht enthalten sind, werden unter Berücksichtigung der Rangordnung besetzt.