(1) Zur Durchführung von Arbeiten, die vorübergehend notwendig sind, um Archive, Bibliotheken oder Landesämter neu zu ordnen oder technisch auf einen neueren Stand zu bringen, zur Durchführung von Studien, Untersuchungen oder Erhebungen oder schließlich auch nur, um zeitweilig auftretenden dienstlichen Erfordernissen begegnen zu können, kann die Landesverwaltung Beschäftigungslose für höchstens zwölf Monate aufnehmen, sofern sie im Besitz der für den Landesdienst erforderlichen Zugangsvoraussetzungen sind. Die Verwaltung kann die Gruppen von Beschäftigungslosen ausweisen, denen bei der Aufnahme der Vorrang gewährt werden muss. Die Landesregierung legt das Kontingent der entsprechenden Stellen und die Aufnahmekriterien so fest, dass die finanzielle Deckung der betreffenden Ausgabe im Haushaltsvoranschlag gegeben ist. Die allfällige Streichung aus der entsprechenden Liste gilt auch für die Rangordnungen desselben Berufsbilds.