(1) Der Besitz der Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst wird von der antragstellenden Person nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten erklärt oder nachgewiesen. Es werden nur die vom Gesetz vorgesehenen Bescheinigungen verlangt; die Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit ist, bei sonstigem Ausschluss aus dem Verfahren, im Original vorzulegen.
(2) Die vorgeschriebenen Voraussetzungen müssen sowohl bei Verfall des Termins für die Einreichung der Aufnahmeanträge als auch am Tag der Aufnahme erfüllt sein. Das Personal ist verpflichtet, unverzüglich die Verwaltung zu verständigen, wenn die für die Aufnahme in den Landesdienst erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(3) Die Wettbewerbsausschreibung kann auch vorsehen, dass lediglich das Teilnahmeinteresse zu bekunden ist und dass die Voraussetzungen zu einem späteren, vorab festgelegten Zeitpunkt, aber spätestens am ersten Prüfungstag erfüllt sein müssen.
(4) Wer in der Vergangenheit bereits Dienst bei der Landesverwaltung geleistet hat, kann bei der Aufnahme nur jene persönlichen Umstände oder Eigenschaften nachweisen oder erklären, die sich in der Zwischenzeit geändert haben.