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In vigore al: 27/05/2016

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 221)
Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. September 2013, Nr. 37.

Art. 21 (E-Government)

(1) Gemäß den im E-Government-Bereich geltenden Bestimmungen und sofern die vorgeschriebenen rechtlichen und technischen Voraussetzungen gegeben sind,

  1. dürfen die Anträge auf Teilnahme an Auswahl- und Aufnahmeverfahren auch elektronisch gestellt werden, und zwar über die zertifizierte elektronische Post mit nach Identifizierung des Inhabers oder der Inhaberin erteilten Zugangsdaten gemäß den Modalitäten laut Artikel 65 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82; im Falle von Einsendungen per Fax ist zur Feststellung der Identität der antragstellenden Person gleichzeitig eine Kopie ihres gültigen Erkennungsausweises zu übermitteln. Die Verwaltung kann die Fälle festlegen, in denen eine digitale Unterschrift oder eine Übermittlung durch die zertifizierte elektronische Post erforderlich ist,
  2. können auf der Internetseite der Verwaltung ausgefüllte oder über diese Seite übermittelte Anträge und Erklärungen – bei ordnungsgemäßer Aktivierung dieser Modalität und mit nach Identifizierung des Inhabers oder der Inhaberin erteilten Zugangsdaten – dieselbe Gültigkeit haben wie Anträge und Erklärungen, die gemäß den staatlichen Bestimmungen in Gegenwart der mit dem Verfahren betrauten Person eigenhändig unterschrieben werden,
  3. dürfen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften weitere technische Möglichkeiten für die Übermittlung von Anträgen oder Erklärungen und für den Informationsaustausch zugelassen werden.

(2) Einsendungen per herkömmliche E-Mail haben keine Gültigkeit für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an Auswahlverfahren zur Aufnahme oder zur Einreihung in Rangordnungen und in allen anderen Fällen, in denen die Unterschrift unter Androhung des sonstigen Ausschlusses vorgeschrieben ist. Die per herkömmliche E-Mail übermittelten Anträge dürfen nicht berücksichtigt werden.

(3) Sieht ein Verfahren die Übergabe von Unterlagen vor, so muss die Erklärung darüber, dass diese zum Endtermin für die Antragstellung ordnungsgemäß vorliegen, bereits im elektronischen Antrag enthalten sein; die Unterlagen selbst können nach Antragstellung, spätestens aber am ersten Prüfungstag übergeben werden. Die entsprechenden Modalitäten sind in den Ausschreibungen oder in den detaillierten Vorschriften über die Aufnahmekriterien festgelegt.

(4) Ist laut den geltenden Bestimmungen die Antragsübermittlung durch Einschreiben vorgesehen, so darf auch die zertifizierte elektronische Post verwendet werden, und zwar mit nach Identifizierung des Inhabers oder der Inhaberin erteilten Zugangsdaten gemäß den Modalitäten laut Artikel 65 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82.

(5) Bei elektronisch gestellten Anträgen kann die Verwaltung auf dieselbe Weise mit den Antragstellenden interagieren.

(6) Die Verwaltung kann in den Ausschreibungen festlegen, dass die Prüfungseinladungen, die Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse, mögliche Verschiebungen oder die Aufnahmeverfahren betreffenden Mitteilungen über die Internetseite des Landes oder über das Amtsblatt der Region erfolgen. Diese Art der Kommunikation gilt dann in vollem Umfang für die an den genannten Verfahren teilnehmenden Personen.

(7) Die Landesregierung legt weitere Modalitäten für Stellenangebote bei Dringlichkeit fest.

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