(1) Die im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes mit der Koordinierung der Tierschutzpolizei beauftragte Vereinigung oder Körperschaft ernennt eine Person, die für die Stelle verantwortlich ist, die die Tierschutzpolizisten und Tierschutzpolizistinnen koordiniert. Ihr Name wird dem Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs und dem Landestierärztlichen Dienst mitgeteilt. Die mit der Koordinierung beauftragte Person ist für das Funktionieren des Dienstes verantwortlich. Sie hat in jedem Fall die Möglichkeit, einen Teil ihrer Aufgaben an andere Personen zu delegieren und andere mit dem Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst zu beauftragen.
(2) Sämtliche Meldungen, die beim Landestierärztlichen Dienst, beim Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes, bei Tierschutzverbänden oder bei anderen öffentlichen Körperschaften eingehen, werden der Koordinierungsstelle laut Absatz 1 weitergeleitet. Der oder die Verantwortliche der Koordinierungsstelle weist den Tierschutzpolizisten und Tierschutzpolizistinnen ihre Einsätze zu und gibt den Zeitraum vor, innerhalb dessen sie abzuschließen sind; dabei wird die zeitliche Verfügbarkeit der Einsatzkräfte berücksichtigt sowie die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem Einsatzort.
(3) Die Tierschutzpolizisten und Tierschutzpolizistinnen müssen die Koordinierungsstelle kontaktieren, wenn sie vor, während oder nach einem Einsatz fachliche Zweifel haben. Ist der oder die Verantwortliche der Koordinierungsstelle nicht in der Lage, die Zweifel auszuräumen, so holt er oder sie die notwendigen entsprechenden Informationen ein und leitet sie den Einsatzkräften weiter.
(4) Kann ein Tierschutzpolizist oder eine Tierschutzpolizistin einen Einsatz nicht innerhalb der bei Auftragserteilung vereinbarten Zeit abschließen, so muss er oder sie dies der Koordinierungsstelle melden. Der oder die Verantwortliche der Koordinierungsstelle trifft daraufhin sämtliche Maßnahmen, die notwendig sind, um den Einsatz so schnell wie möglich abzuschließen.
(5) Bei Dienstschluss füllen die Tierschutzpolizisten und Tierschutzpolizistinnen ein Einsatzprotokoll aus, in dem sie angeben, welchen Dienst sie verrichtet haben, wie groß der Zeitaufwand war, welche Entfernungen sie zurückgelegt haben und welche Verstöße festgestellt wurden. Im Protokoll wird auch der Name des Amtstierarztes oder der Amtstierärztin festgehalten, mit dem oder der eventuell zusammengearbeitet wurde sowie die diesbezügliche Stellungnahme. Eine Kopie des Einsatzprotokolls muss innerhalb von drei Arbeitstagen der Vereinigung oder Körperschaft laut Absatz 1 übermittelt werden, die für die Koordinierung der Tierschutzpolizei zuständig ist.
(6) Verstößt ein Tierschutzpolizist oder eine Tierschutzpolizistin gegen die dienstlichen Pflichten oder missachtet Anweisungen, so kann der Landestierärztliche Dienst ihn oder sie unverzüglich vom Dienst entheben und die Ernennung widerrufen. Die betroffene Person muss der mit der Koordinierung beauftragten Vereinigung oder Körperschaft den Dienstausweis, die Dienstkleidung und das Erkennungszeichen zurückgeben, welche daraufhin der zuständigen Tierschutzvereinigung übergeben werden.
(7) Tierschutzpolizisten und Tierschutzpolizistinnen müssen während der Dienstzeit lebens- unfall- und haftpflichtversichert sein; die Kosten dafür trägt die zuständige Tierschutzvereinigung. Ehrenamtlich tätige Tierschutzpolizisten und Tierschutzpolizistinnen haben Anrecht auf Erstattung der Kosten, die ihnen bei der Durchführung des Dienstes entstehen.
(8) Die Tierschutzpolizei trägt dazu bei, die Ziele der geltenden Tierschutzbestimmungen umzusetzen, indem sie einerseits die Bevölkerung aufklärt und sensibilisiert, und andererseits Verstöße gegen die Bestimmungen feststellt. Stellt die Tierschutzpolizei einen Verstoß fest, verständigt sie den Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs.