Die Gesuche für Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieser Kriterien müssen auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken oder genau entsprechend denselben abgefasst, mit einer Stempelmarke versehen beim Amt für Energieeinsparung eingereicht werden.
Falls eine einzelne Initiative geplant ist, muss das Gesuch vor Durchführung der Initiative im Amt für Energieeinsparung eingereicht werden. Der Antragsteller kann nur ein solches Gesuch pro Jahr einreichen.
Falls in einem Jahr mehrere Initiativen geplant sind, müssen diese in einem Gesuch zusammengefasst werden und innerhalb 28. Februar des betreffenden Jahres im Amt für Energieeinsparung eingereicht werden.
Als Einreichedatum gilt das Protokolldatum der Landesverwaltung. Nur im Falle der Zusendung des Ansuchens mittels Postdienst gilt das Datum der Aufgabe beim Postamt.
Den Gesuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:
- detailliertes Kostenangebot
- Finanzierungsplan, wobei anzugeben ist, ob für das betreffende Ansuchen bereits Beiträge oder Mitfinanzierungen gewährt wurden bzw. ob bei derselben oder anderer Verwaltungen Beitrag- oder Mitfinanzierungsansuchen für dieselbe Initiative eingereicht wurden.
- ausführlicher Bericht über die geplanten Initiativen
- Erklärung über den Vorsteuerabzug
- Gründungsakt und Satzungen des Vereins, wenn zum ersten Mal angesucht wird oder wenn Änderungen erfolgt sind.
Zu den oben angeführten Unterlagen können von Amts wegen weitere Informationen oder ergänzende Unterlagen angefordert werden, die für notwendig gehalten werden.
Unvollständige Gesuche, bei denen die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist nachgereicht werden, werden abgelehnt und archiviert.
Falls die Initiative nicht durchgeführt wird, darf nicht nochmals für dieselbe Initiative angesucht werden.