(1) Zwingende Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus sind neben dem Arbeitsantritt:
(2) Die Feststellung der Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus erfolgt auf der Grundlage der Überprüfungsverfahren laut Artikel 2, der Leistungsvereinbarung sowie des individuellen Aktionsplans. Das Eintreten der Gründe laut Absatz 1 dieses Artikels bewirkt den Verlust des Arbeitslosenstatus für die Dauer von drei Monaten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die betroffene Person wieder die Anerkennung des Arbeitslosenstatus beantragen.
(3) Höhere Gewalt und andere objektive Verhinderungsgründe gelten als gerechtfertigte Gründe für die Missachtung einer Einladung zu einem Beratungsgespräch. Sie werden nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung und des individuellen Aktionsplans fallweise überprüft.
(4) Für bestimmte Personengruppen, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden und bei denen eine kontinuierliche Betreuung nicht notwendig ist, kann der Arbeitslosenstatus von Amts wegen aberkannt werden, wenn die betreffende Person nicht innerhalb eines vorher bestimmten Zeitraums beim Landesarbeitsservice vorstellig wird, um den Fortbestand des Arbeitslosenstatus zu bestätigen. Auf diesen Umstand ist im Moment der Anerkennung des Arbeitslosenstatus hinzuweisen. Die im Absatz 2 vorgesehene Ausschlussfrist gilt in diesem Falle nicht.