(1) Eier, die - auch auf lokalen öffentlichen Märkten - von Eiererzeugungsbetrieben mit nicht mehr als 50 Legehennen verkauft werden, müssen nicht mit dem im Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier, in geltender Fassung, vorgesehenen Erzeugercode versehen sein, der die Kennnummer des Erzeugerbetriebs enthält und aus dem die Art der Legehennenhaltung hervorgeht. An der Verkaufsstelle muss der Name und die Anschrift des Betriebes sowie das empfohlene Haltbarkeitsdatum angegeben sein.
(2) Der Verkauf von Frischfleisch und von frischen Fleischprodukten ist auf Bauernmärkten und im Wanderhandel nur dann zulässig, wenn das Fleisch verpackt ist und ordnungsgemäß kühl gehalten wird.
(3) Frischmilch darf nur beim landwirtschaftlichen Betrieb oder in geeigneten Räumen verkauft werden. Sie muss pasteurisiert oder einer gleichwertigen thermischen Behandlung unterzogen worden sein, so dass der Phosphatasennachweis negativ ist. Anderenfalls darf die Milch nur mit dem Hinweis verkauft werden, dass es sich um „nicht pasteurisierte Rohmilch“ handelt. Dies geschieht in Form eines Informationsblattes, das dem Käufer oder der Käuferin ausgehändigt wird oder eines Hinweisschildes mit demselben Wortlaut, das an gut sichtbarer Stelle im Verkaufsraum ausgehängt wird. Nach der thermischen Behandlung muss die Milch bei einer Höchsttemperatur von 4° C gelagert werden. Auf Wunsch kann die Milch zum Wohn- oder Betriebssitz des Kunden oder der Kundin geliefert werden. Der Automatenverkauf von Rohmilch ist zulässig, wenn die geltenden staatlichen Bestimmungen eingehalten werden. Fahrverkäufe aller Milcharten sind verboten.