(1) Bei Familien, in denen eine oder mehrere Personen leben, die eine dauerhafte körperliche Behinderung aufweisen, kann die Wohnfläche der Wohnung, für jede Person mit einer dauerhaften körperlichen Behinderung, um zusätzliche 15 Quadratmeter erhöht werden und für diesen Zweck kann von den urbanistischen Bestimmungen und von den Planungsinstrumenten hinsichtlich der Baudichte und überbaubaren Fläche abgewichen werden.
(2) Bei den oben genannten Wohnungen kann von der Einschränkung laut Artikel 4 Absatz 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, abgesehen werden. Die Summe der Zusatzflächen für Loggia, nicht beheizbare Wintergärten, Keller und für Garagen kann demnach höher sein als die Wohnfläche der Wohnung selbst.