(1) Die Gemeinde, in der die Person verstorben ist, stellt die Ermächtigung zur Feuerbestattung aus; dabei wird der Wille der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen, der aus dem Testament, einer entsprechenden Erklärung bei der letzten Wohnsitzgemeinde oder aus der Mitgliedschaft bei einer anerkannten Vereinigung mit dem Ziel der Feuerbestattung hervorgeht, respektiert.