(1) Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„e) Ausbildungs- und Orientierungspraktika laut Definition der staatlichen Gesetzgebung für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen und für Schüler und Studenten, wobei auch Taschengelder an die Praktikanten oder Beiträge an die aufnehmenden Unternehmen gezahlt werden können, deren Kriterien und Ausmaß von der Landesregierung festgelegt werden, wobei diese eventuell auch die Aufwendungen für Versicherungen übernimmt.“