(1) Artikel 12-ter Absatz 3 letzter Satz des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, ist aufgehoben.
(2) Nach Artikel 12-ter Absatz 8 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 9, 10 und 11 hinzugefügt:
„9. Ab dem Schuljahr 2012/2013 werden die Landesranglisten im Jahresabstand und mit der Möglichkeit der Überstellung von Lehrpersonen aus anderen Provinzen ajouriert; die Überstellung erfolgt, je nach Wettbewerbsklasse, aufgrund der Punktezahl, die nach den Kriterien laut den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 bestimmt wird; eine Überstellung aus anderen Provinzen ist nur möglich im jeweiligen Jahr der Ajourierung der staatlichen Ranglisten mit Auslaufcharakter.
10. Bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 wird der Abschluss der Verträge auf unbefristete Zeit und auf befristete Zeit mit dem Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art weiterhin auf den bereits für das betreffende Jahr definitiv genehmigten Ranglisten basieren.
11. Artikel 9 Absatz 21 des Gesetzesdekretes von 13. Mai 2011, Nr. 70, umgewandelt in Gesetz vom 12. Juli 2011, Nr. 106, findet auch in Südtirol Anwendung.“