(1) Der Aktionsplan dient in erster Linie zum Schutz der Bevölkerung vor einer kurzfristigen Exposition durch Schadstoffkonzentrationen, die gleich oder höher als die Alarm- oder Informationsschwellen des Anhanges B sind.
(2) Zudem hat der Aktionsplan den Zweck, nicht vorhersehbaren Situationen, die zu einer Überschreitung eines oder mehrerer Grenz- bzw. Zielwerte gemäß Anhang A führen könnten, entgegenzuwirken.
(3) Der Aktionsplan sieht die Anwendung von außergewöhnlichen und zeitbegrenzten Maßnahmen mit dem Ziel vor, die Tätigkeiten, welche zu einer Überschreitung oder möglichen Überschreitung eines Grenzwertes, eines Zielwertes oder einer Alarmschwelle beitragen, einzuschränken oder einzustellen.
(4) Der Aktionsplan sieht weiters die Information der Bevölkerung zum Schutz der Gesundheit vor. Gleichzeitig wird diese dadurch aufgefordert, durch entsprechendes Verhalten die Luftschadstoffemissionen zu verringern.