9) Der ärztliche Koordinator des Gesundheitssprengels koordiniert das ärztliche Personal, welches in seinem Territorium tätig ist. Der Generaldirektor des Betriebes ernennt einen ärztlichen Leiter des Fachbereiches "Organisation der Gesundheitsdienste für die Grundversorgung” oder einen Arzt für Allgemeinmedizin zum Sprengelkoordinator.
Eine angemessene Erfahrung auf dem Territorium, die jedenfalls nicht geringer als zweijährig sein darf, sowie eine Ausbildung im Bereich Management des Gesundheitswesens gelten als bevorzugte Voraussetzungen.
Der ärztliche Sprengelkoordinator untersteht hierarchisch dem Direktor des Dienstes für Basismedizin.
10) Im Rahmen der Richtlinien des Direktors des Dienstes für Basismedizin plant der ärztliche Koordinator eines Sprengels, gemeinsam mit den anderen zwei Koordinatoren, alle Tätigkeiten seines Sprengels. Er erstellt außerdem den Vorschlag für das Sprengelbudget, fördert und überprüft die Tätigkeiten im Hinblick auf die angemessene Benützung der Sprengeldienste und auf den angemessenen Zugang über den Sprengel zu anderen Facharzt- und Krankenhausdiensten, unterhält die notwendigen Verbindungen zu den Personen, die auf Gemeindeebene im Gesundheitsbereich zuständig sind und koordiniert die Projekte im Sprengel.
Er beteiligt sich außerdem an der Beurteilung der Gesundheitsrisiken, die im Einzugsgebiet des Sprengels vorhanden sind und an Forschungstätigkeiten.
Er fördert außerdem die Beteiligung der Bürger an den Sprengeltätigkeiten und an Projekten zur Förderung und zum Schutz der Gesundheit.
Er ergreift Initiativen zur versuchsweisen Einführung und Umsetzung von Protokollen zur sozio-sanitären Integration in Absprache mit dem Dienst für Basismedizin. Zu diesem Zweck arbeitet er bei Projekten zur Förderung und dauernden Kontrolle der Gesundheit eng mit dem örtlichen Direktor des Sozialsprengels zusammen.
11) Der ärztliche Koordinator des Sprengels erarbeitet gemeinsam mit den anderen zwei Koordinatoren Vorschläge zur Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter.
12) Der ärztliche Koordinator des Sprengels fördert die therapeutische Kontinuität und unterhält zu diesem Zwecke mit den verschiedenen Einrichtungen und Diensten der Gesundheits- und Sozialbetreuung Beziehungen. Der ärztliche Koordinator bewertet, insofern zuständig, in Zusammenarbeit mit dem Pflegekoordinator den Pflegebedarf in Alters- und Pflegeheimen.
Gemeinsam mit dem Pflegekoordinator vertritt er außerdem den Sprengel im entsprechenden Komitee.
13) Der ärztliche Koordinator des Sprengels beteiligt sich auf Betriebs- und Landesebene an Arbeitsgruppen, sowie an epidemiologischen Untersuchungen auf dem Territorium. Auf Anfrage verfaßt er, u.a. durch seine Beteiligung an eigenen Kommissionen, Gutachten zum Ankauf struktureller und instrumenteller Ressourcen für den Sprengel, einschließlich der Gebrauchsgüter. Der ärztliche Koordinator des Sprengels arbeitet an den Verfahren zur institutionellen Akkreditierung des Sprengels mit.
Im Falle einer Abwesenheit oder Verhinderung des ärztlichen Koordinators des Sprengels werden die Funktionen vom Direktor des Dienstes für Basismedizin oder von einem anderen von diesem bevollmächtigten Arzt ausgeübt.