Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Jänner 2007, Nr. 1.
(1) Die Haushaltsgrundeinheiten und die diesbezüglichen Kapitel, die Ausgaben für das Personal betreffen, für welche der Landesrat für Finanzen und Haushalt ausgleichende Haushaltsänderungen zwischen den Bereitstellungen gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, vornehmen kann, sind in der Anlage Nr. 5 zum Haushaltsvoranschlag beschrieben.