Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Juli 2005, Nr. 28.
(1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Mai 2001, Nr. 280, ist der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau ermächtigt, mit Dekret und nach vorhergehendem Beschluss der Landesregierung, die Arten und die Beträge der Katastersondergebühren zu bestimmen.
(2)Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau ist auch ermächtigt, mit dem gleichen Verfahren jenen Teil der von den Gemeinden über ihre Schalter für Dienstleistungen des Katasters eingenommenen Katastersondergebühren festzulegen, der von diesen Gemeinden einbehalten werden kann.21)
Art. 20 Absatz 2 wurde eingefügt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.